In der Schweiz sind Werke der Literatur und Kunst ohne irgendwelche besonderen Formalitäten urheberrechtlich geschützt. Der Urheberrechtsschutz entsteht, indem das Werk geschaffen wird. Dies gilt auch für Drehbuch und Film. Sie sind mit ihrem Entstehen ohne weitere Formalitäten geschützt. Ein Eintrag in ein amtliches Register ist in der Schweiz weder nötig noch möglich. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie unserer Broschüre: Urheberrechtsdschungel, Seite 9, oder unserem Merkblatt: Hinterlegung von Drehbüchern
Urheberrechtlich nicht geschützt sind blosse Ideen für einen Film. Solange es sich um blosse Gedanken handelt, fehlt es schon an der erforderlichen Formgebung. Informationen dazu finden Sie auch auf der Website des Instituts für Geistiges Eigentum www.ige.ch.
Ihr Werk ist urheberrechtlich geschützt, auch wenn Sie den Copyright-Vermerk mit dem © nicht anbringen. Trotzdem empfiehlt sich dies. Das Kennzeichen © in Verbindung mit dem Jahr der ersten Veröffentlichung und dem Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Urheberrechte kann beim Drehbuch vorne oder hinten plaziert werden; beim Film stehen diese Angaben im Nachspann und im Falle von DVDs oder andern Tonbildträgern irgendwo auf der Hülle. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie unserer Broschüre: Urheberrechtsdschungel auf Seite 9, oder unserem Merkblatt: Hinterlegung von Drehbüchern.
Wieviel Sie für Ihr Drehbuch erhalten, bestimmen die Gesetze des Marktes, also Angebot und Nachfrage. Eine grosse Rolle spielen dabei namentlich die Bekanntheit und die bisherigen Erfolge eines Drehbuchautors oder einer Drehbuchautorin. Tarife gibt es keine, aber unter Umständen können Ihnen die Berufsverbände mit Erfahrungswerten weiterhelfen.
SUISSIMAGE hat mit den Filmfachverbänden Musterverträge erarbeitet, welche sich genau auf Ihre Bedürfnisse anpassen lassen und Ihnen eine sichere Grundlage bieten. Zur Zeit sind in deutscher, französischer und italienischer Sprache erhältlich:
- Erwerb der Stoffrechte von Autor_in oder Verlag
- Vertrag zwischen Autor_in und Produzent_in über die Schaffung eines Drehbuches
- Vertrag zwischen Regisseur_in und Produzent_in
- Vertrag für Script Consulting
- Beizug eines/r Ko-Autor_in zur Weiterentwicklung eines Drehbuchs / Treatments
- Vertrag für Komponist_innen von Filmmusik
Zu jedem Mustervertrag gibt es einen Kommentar, der Ihnen die Terminologie und die juristischen Besonderheiten erläutert. Hier finden Sie die Verträge und die Kommentare.
Wenn Sie einen Ausschnitt aus einem fremden Werk für Ihren eigenen Film verwenden wollen, bedarf es stets der Einwilligung der Berechtigten. Bei Filmausschnitten kann Ihnen in der Regel die Produzentin, welche für die Auwertung verantwortlich zeichnet, die ensprechenden Rechte einräumen. Zudem benötigen Sie auch die Zustimmung der Schauspieler_innen. Näheres dazu entnehmen Sie unserer Broschüre: Urheberrechtsdschungel auf Seite 37, oder unter unserem Merkblatt: Filmausschnitte. Die Nutzung eines Filmausschnittes kann in bestimmten Fällen durch das Zitatrecht abgedeckt sein. Bitte konsultieren Sie dazu unser Merkblatt: Zitatrecht.
Alles beginnt mit dem Urheber oder der Urheberin. Die natürlichen Personen, die das Werk geschaffen haben, sind die ersten Berechtigten. Dies sind sicher Drehbuchautor_in und Regisseur_in. Weiteren Mitwirkenden wie etwa den Verantwortlichen für Kamera und Schnitt kann im Einzelfall ebenfalls Miturheberschaft zukommen.
Bei der SUISSIMAGE Verteilung partizipieren neben den Urheber_innen (als originäre Rechteinhaber_innen) auch die Produzent_innen oder ein anderer Inhaber_innen der entsprechenden Rechte (z.B. Filmverleiher_innen) als Berechtigte (abgeleitete Rechte).
Angehörige dieser Funktionen können Mitglied von SUISSIMAGE werden, falls sie über die Rechte an einem Film verfügen.
Merkblatt: SUISSIMAGE / SSA
Dies ist bei der SRG SSR für jede Unternehmenseinheit (SRF, RTS und RSI) unterschiedlich. Die aktuellen Richtpreise beziehungsweise eine entsprechende Offerte für Ihren konkreten Film erhalten Sie von der jeweiligen Unternehmenseinheit der SRG SSR. Drehbuchautor_in und Regisseur_in erhalten bei Ankäufen durch SRF, RTS oder RSI überdies eine Entschädigung über SUISSIMAGE aufgrund des Senderechtstarifes.
Kontaktieren Sie vor einem Vertragsabschluss mit dem Fernsehen unser Mitgliederbüro für Fragen zur Mitgliedschaft:
T +41 31 313 36 44 / 55 / 59
Bei Fragen zu Verträgen steht unser Rechtsdienst zur Verfügung.
In Bern:
T +41 31 313 36 40 / 46 / 56
oder in Lausanne:
Réjane Chassot T +41 21 323 59 44